Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schulze
Veranstaltungsorganisation für Kunden
1. Anwendungsbereich, ausschließliche Geltung
1.1 Die Firma Schulze, vertreten durch Peter Schulze, Dulsberg Süd 8, 22049 Hamburg ist insbesondere als Event- und Kommunikationsagentur
im Hinblick auf die Organisation und Ausrichtung von Veranstaltungen tätig.
Darüber hinaus gehören Eventdienstleistungen, Prominentenvermittlung, PR- und Marketingdienstleistungen zum Angebotsportfolio der Firma Schulze.
Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Organisation von Veranstaltungen und Events für Kunden.
1.2 Das Angebot der Firma Schulze richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person
oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Die Firma Schulze erbringt keine Leistungen an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
1.3 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil und gelten für alle, somit auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen
zwischen der Firma Schulze und ihren Kunden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, soweit die Firma Schulze diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt.
Stillschweigen oder mangelnder Widerspruch von der Firma Schulze gelten insoweit niemals als Einverständnis bzw. Anerkenntnis.
Von diesen AGB abweichende Regelungen, insbesondere auch den AGB des Kunden wird hiermit widersprochen.
1.4 Soweit die Firma Schulze diese AGB aktualisiert, wird sie den Kunden unverzüglich über die neue Fassung informieren.
Die neuen AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihnen zugestimmt hat oder den AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der
Aktualisierung widerspricht.
2. Angebot und Vertragsschluss, Änderungswünsche
2.1 Die Angebote der Firma Schulze sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine
bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Ein Vertragsschluss erfolgt durch die Annahme des von der Firma Schulze unterbreiteten Angebotes.
Eine Annahme gilt als erklärt, soweit der Kunde oder ein Erfüllungsgehilfe des Kunden dieses Angebot in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief, Fax, Emails)
oder mündlich bestätigt bzw. der Kunde oder ein Erfüllungsgehilfe des Kunden eine Erklärung durch konkludente Handlung (z.B. die Mitwirkung des Kunden
in der Konzept- und Entwurfsphase oder die Erbringung von Beistellungen) oder durch Entgegennahme einer gewünschten Leistung bzw. eines Werkes kundtut.
2.3 Sofern eine Anfrage des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, ist die Firma Schulze berechtigt, dieses Angebot innerhalb einer Frist von
7 (sieben) Tagen nach Zugang bei der Firma Schulze anzunehmen.
2.4 Möchte der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der Firma Schulze zu erbringenden Leistungen ergänzen, erweitern oder ändern, so muss er
grundsätzlich diesen Wunsch gegenüber der Firma Schulze in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail) äußern. Nach Prüfung der Anfrage wird die Firma Schulze
dem Kunden in einem Angebot den zusätzlichen Aufwand im Einzelnen darstellen und die zusätzlichen Kosten mitteilen. Der Kunde ist frei darin, dieses Angebot
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der im Angebot genannten Frist anzunehmen. Die Parteien können von diesem Vorgehen abweichen, sofern eine Ergänzung,
Erweiterung oder Änderung der von der Firma Schulze zu erbringenden Leistungen weniger als 14 (vierzehn) Tage vor der vertragsgegenständlichen Veranstaltung
durch den Kunden erbeten wird. In diesem Fall werden – sofern nicht anders vereinbart – sämtliche, zusätzlichen Leistungen nach den im Angebot oder der
Kostenkalkulation (siehe Ziffer 5.2) definierten Vergütungssätzen von der Firma Schulze abgerechnet. Als Annahme des Angebotes des Kunden genügt eine Bestätigung
von der Firma Schulze in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief, Fax, E-Mail). Ohne eine entsprechende Vereinbarung im Hinblick auf Ergänzungen, Erweiterungen
oder Änderungen verbleibt es in jedem Fall bei den ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalten, Vergütungssätzen und ggf. vereinbarter Fristen. Mit anderen
Worten ist die Firma Schulze nicht verpflichtet, auf einseitigen Zuruf des Kunden nicht vereinbarte Leistungen zu erbringen.
2.5 Nach Vertragsschluss, sowie nach vereinbarten Ergänzungen, Erweiterungen und/oder Änderungen des Vertrages erhält der Kunde eine Auftragsbestätigung
der Firma Schulze.
3. Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung der Firma Schulze
3.1 Die Einzelheiten und der Umfang der Leistungserbringung der Firma Schulze werden insbesondere in Angebotsschreiben festgelegt und sind in
Auftragsbestätigungen noch einmal wiedergegeben. Soweit dort keine speziellere Regelung getroffen ist, gelten die Regelungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Zusicherungen und Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung der Firma Schulze.
Insbesondere stellen Angaben im Internet, in Projektbeschreibungen und Entwürfen keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantien dar.
3.2 Die Mitarbeiter der Firma Schulze bestimmen ihren Tätigkeitsort, ihre Tätigkeitszeit und die Art und Weise der Tätigkeit selbständig nach pflichtgemäßem Ermessen.
Sofern die Anwesenheit der Firma Schulze in den Geschäftsräumen des Kunden oder an einem Veranstaltungsort erforderlich sein sollte, steht die Firma Schulze
hierfür zur Verfügung.
3.3 Die Firma Schulze ist berechtigt, sich bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen (nachfolgend auch
„Drittunternehmen“ genannt). Der Firma Schulze obliegt – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – die alleinige sorgfältige Auswahl, Beauftragung und Bezahlung
dieser Drittunternehmen im eigenen Namen. Sofern vom Kunden gewünscht, kann die Firma Schulze Drittunternehmen auch namens und in Vollmacht des Kunden
beauftragen. In diesem Fall erteilt der Kunde der Firma Schulze mit Vertragsschluss die Vollmacht, namens und in Vollmacht des Kunden Verträge über die Erbringung
von Fremdleistungen mit Dritten zu verhandeln und mit Wirkung für und gegen den Kunden abzuschließen (Verhandlungs- und Abschlussvollmacht), sowie sämtliche
in diesem Kontext erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen. Die Beauftragung eines Drittunternehmens sowohl bei der Beauftragung im
eigenen Namen als auch bei einer Beauftragung namens und in Vollmacht des Kunden bedarf keiner vorherigen Zustimmung/Freigabe durch den Kunden, sofern sich
die mit der Leistung des Drittunternehmens verbundenen Kosten im Rahmen der entsprechenden Position der Kostenkalkulation (siehe Ziffer 5.2) bewegen. Die
Firma Schulze haftet nicht für die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Qualität der Leistungen von Drittunternehmen.
3.4 Jegliche vereinbarten Termine sind grundsätzlich lediglich Plantermine. Verzugsbegründend sind diese Termine nur dann, wenn diese ausdrücklich als „fix“
vereinbart worden sind. Im Fall von Terminverzögerungen, die auf Gründen beruhen, die nicht von der Firma Schulze zu vertreten sind, gelten sog. „Fix“-Termine
bzw. Leistungszeiten als verlängert, und zwar um die Dauer der Behinderung sowie um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung. Das Gleiche gilt bei
Terminverzögerungen und Behinderungen von der Firma Schulze durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere von der Firma Schulze nicht
verschuldete Umstände.
4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
4.1. Für die erfolgreiche Organisation und Durchführung einer Veranstaltung, für eine erfolgreiche Beratung und/oder für die Einhaltung eines etwaigen Zeitplans
ist eine kooperative Zusammenarbeit der Parteien erforderlich. Der Kunde unterstützt die Firma Schulze deshalb vollumfänglich bei der Leistungserbringung und
wird der Firma Schulze insbesondere erbetene Freigaben, Entscheidungen, etc. unverzüglich zukommen lassen.
4.2 Der Kunde hat im Hinblick auf die Erbringung der vereinbarten Leistungen den rechtzeitigen und ungehinderten Zugang zum Veranstaltungsort durch die Firma
Schulze und etwaig beauftragter Drittunternehmen zu ermöglichen und sicherzustellen.
4.3 Der Kunde wird erforderliche Beistellungen so rechtzeitig erbringen, dass sich ein etwaig vereinbarter Terminplan nicht verzögert. Die Entscheidung, welche
Beistellungen erforderlich sind, steht allein der Firma Schulze zu. Beistellungen meint in diesem Sinne z.B. sämtliche Grundrisse, technischen Pläne und Zeichnungen,
Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen- und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten, behördliche
Genehmigungen, Sicherheitskonzepte, Texte, Bilder, Unterlagen, Freigaben, Lizenzrechte, Informationen und sonstige Materialien und Dokumente, die erforderlich
sind, damit die Firma Schulze ihre Leistungen erbringen kann. Zu den erforderlichen Beistellungen gehört auch die verbindliche Information des zeitlichen Ablaufs
der geplanten Veranstaltung, sowie die erforderlichen Einsatzzeiten der Firma Schulze und ggf. beauftragter Drittunternehmen.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten Sicherungskopien der von ihm an die Firma Schulze übergebenen Beistellungen zu erstellen und diese
Sicherungskopien so zu verwahren, dass ein unbeabsichtigter Verlust dieser übergebenen Beistellungen vermieden wird. Etwaige der Firma Schulze übergebenen
Beistellungen werden von der Firma Schulze auf Kosten und Gefahr des Kunden bis zur vollständigen Beendigung des jeweiligen Auftrages aufbewahrt bzw. eingelagert.
Die Firma Schulze ist jedoch nicht verpflichtet, übergebene Beistellungen nach Beendigung des jeweiligen Auftrages aufzubewahren bzw. einzulagern. Eine
Versicherungspflicht seitens der Firma Schulze in Bezug auf die übergebenen Beistellungen besteht nicht. Sämtliche Hin- und Rücksendungen von und zu der Firma Schulze
oder zu eingeschalteten Drittunternehmen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Kunden.
4.5 Im Hinblick auf eine Veranstaltung fungiert in der Regel der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter (z.B. der lokale Veranstalter) als Betreiber/Veranstalter.
Eine Übertragung der Betreiber- bzw. Veranstalterpflichten auf die Firma Schulze ist ausgeschlossen. Als Betreiber/Veranstalter ist allein der Kunde oder ein vom Kunden
beauftragter Dritter (z.B. der lokale Veranstalter) verpflichtet, sämtliche einschlägigen gesetzlichen Vorgaben oder Sicherheitsbestimmungen umzusetzen und etwaig
erforderliche behördliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Die Betreiber- bzw. Veranstalterpflicht des Kunden oder eines vom Kunden beauftragten Dritten
(z.B. des lokalen Veranstalters) schließt die Pflicht zur Beachtung von Jugend- und Arbeitsschutzvorschriften, sowie zur Einholung und Einhaltung von Gefährdungsbeurteilungen
und Sondernutzungserlaubnissen mit ein. Sofern dies ausdrücklich Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen von der Firma Schulze ist, wird die Firma Schulze den
Kunden im Hinblick auf die Einholung behördliche Genehmigungen beratend und unterstützend zur Seite stehen.
4.6 Der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter (z.B. der lokale Veranstalter) wird für eine vertragsgegenständliche Veranstaltung ein Sicherheitskonzept entwickeln,
dass insbesondere Aussagen zu Rettungswegen, Brandverhütung, Betrieb technischer Einrichtungen, Sicherheitspersonal und zur Einhaltung anwendbarer
Unfallverhütungsvorschriften enthalten muss. Der Kunde ist für die Umsetzung und Einhaltung des Sicherheitskonzeptes allein verantwortlich. Der Kunde ist ferner verpflichtet,
die Firma Schulze über sämtlichen sicherheitsrelevanten Aspekten einer vertragsgegenständlichen Veranstaltung in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail) zu informieren und
das Sicherheitskonzept im Rahmen der Beistellungen zu übergeben. Sofern es für die vertragsgegenständliche Veranstaltung die Ernennung eines Veranstaltungsleiters
(z.B. § 38 VStättVO-HH) und eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik (z.B. § 39 VStättVO-HH) bedarf, wird dieser durch den Kunden oder durch einen vom Kunden
beauftragten Dritten (z.B. der lokale Veranstalter) gestellt. Der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter (z.B. der lokale Veranstalter) wird für eine vertragsgegenständliche
Veranstaltung – sofern nicht anders vereinbart – eine für den Umfang und die Erfordernisse dieser Veranstaltung entsprechende Veranstaltungshaftpflichtversicherung abschließen.
4.7 Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Arbeitskoordination gem. § 6 BGV A12 durchzuführen und – soweit dies zur
Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist – eine Person zu bestimmen, die sämtliche Arbeiten (u.a. von der Firma Schulze, von Drittunternehmen,
vom Kunden, vom Veranstaltungsort) aufeinander abstimmt. Soweit die Firma Schulze Mitarbeiter des Kunden oder Mitarbeiter von Drittunternehmen, vom lokalen Veranstalter
zur Planung oder Durchführung einer Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, ist die Firma Schulze ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen
Arbeitszeit und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. Der Kunde ist verpflichtet, die Firma Schulze über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme
der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
4.8 Sofern aus der Verletzung der Pflichten aus Ziffern 4.1-4.7 Schäden oder Mehraufwände der Firma Schulze resultieren, sind diese vom Kunden zu erstatten.
5. Vergütung
5.1 Die Vergütung der Firma Schulze durch den Kunden richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung und versteht sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Die Vergütung der Firma Schulze, die Kosten für Fremdleistungen und sonstige Ausgaben werden von der Firma Schulze in einer Kostenkalkulation aufgeführt. Diese
Kostenkalkulation liegt für gewöhnlich einem Angebot der Firma Schulze bei. In diesem Fall sind sich die Parteien darüber einig, dass die Kosten gem. Kostenkalkulation im Hinblick
auf die dort aufgeführten einzelnen Positionen zur Umsetzung einer Veranstaltung (z.B. Location, Technik, Ausstattung, Catering, Personal) mit Vertragsschluss Bestandteil des
Vertrages werden und freigegeben sind. Sofern die Kostenkalkulation dem Angebot nicht beigefügt ist und dem Kunden erst später übergeben wird, ist der Kunde zu einer
separaten und unverzüglichen Freigabe der Kosten in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail) verpflichtet. Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Hinblick auf eine zügige
und flexible Projektdurchführung eine kurzfristige Abstimmung und ggf. Änderung einzelner Positionen der Kostenkalkulation notwendig sein kann. Diese hat der Kunde
unverzüglich freizugeben.
5.3 Die Vergütung für erbrachte Leistungen der Firma Schulze bestimmt sich im Übrigen nach den jeweils gültigen, in der Kostenkalkulation oder im Angebot definierten
Vergütungssätzen der Firma Schulze. Die Vergütung nach den Vergütungssätzen ist insbesondere einschlägig · bei Leistungen der Firma Schulze, die nicht Gegenstand eines Vertrages
waren, auf kurzfristigen Ergänzungs-, Erweiterungs- oder Änderungswünschen des Kunden weniger als 14 (vierzehn) Tage vor der vertragsgegenständlichen Veranstaltung
zurückzuführen sind (siehe Ziffer 2.4) · bei angefallenen Mehraufwänden der Firma Schulze, die nicht von der Firma Schulze verursacht worden sind.
6. Auslagen und Spesen, Reise- und Übernachtungskosten
6.1 Der Kunde verpflichtet sich, der Firma Schulze alle zur Durchführung ihrer Leistungen für den Kunden erforderlichen angemessenen Aufwendungen und Spesen, zu ersetzen.
6.2 Die Firma Schulze wird solche Auslagen bzw. Spesen in einer Rechnung separat ausweisen und Nachweise in Kopie beifügen. Die Originalbelege können auf Verlangen des Kunden
in den Geschäftsräumen von der Firma Schulze eingesehen werden.
6.3 Bei wesentlichen Aufwendungen, die jeweils einen Betrag von 1.000,00 € pro Person übersteigen, hat die Firma Schulze vorher die Zustimmung des Kunden in Schrift oder Textform
(Brief, Fax, E-Mail) einzuholen. Die Firma Schulze behält sich vor, für solche wesentlichen Auslagen eine Vorschussrechnung zu stellen und Auslagen erst nach Begleichen dieser
Rechnung zu tätigen.
6.4 Anfallende Reise- und Übernachtungskosten von Mitarbeitern der Firma Schulze, die mit einem Vertrag in Zusammenhang stehen (inkl. Vorbereitungstermine, Ortsbesichtigungen
oder Meetings) sind vom Kunden zu erstatten. Die Firma Schulze ist berechtigt, bei Flug-/Bahnreisen innerhalb Deutschlands erstattungsfähige Buchungen in der Platz-Kategorie „Economy“,
sowie ins/im Ausland in der Platz-Kategorie „Business“ vorzunehmen. Ferner ist die Firma Schulze berechtigt, im Hinblick auf erstattungsfähige Übernachtungskosten Hotels ab der
Kategorie „4 Sterne“ in Anspruch zu nehmen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Rechnungen der Firma Schulze sind unmittelbar binnen 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen
wurden. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn sie auf dem Konto der Firma Schulze eingegangen ist und die Firma Schulze über den Betrag verfügen kann.
7.2 Die Firma Schulze ist berechtigt für erbrachte Leistungen bzw. Leistungsteile Zwischen- oder Abschlagsrechnungen zu stellen.
7.3 Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Ferner hat die Firma Schulze in diesem Fall das Recht, sowohl die angelieferten
Materialien als auch geschaffenen Leistungen bzw. Werke bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten. Die Firma Schulze behält sich für den Fall des Zahlungsverzuges auch vor,
hinsichtlich aller weiteren Aufträge nach vorheriger angemessener Fristsetzung zurückzutreten.
7.4 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden
- insbesondere durch Zahlungsunfähigkeit - gefährdet, so kann die Firma Schulze Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen.
Noch nicht ausgelieferte Werke oder zu erbringende Leistungen können insoweit zurückgehalten bzw. die Arbeit hieran eingestellt werden.
7.5 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen der Firma Schulze, ist diese berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
8. Steuern, KSK, GEMA
Der Kunde ist allein für die Abführung etwaiger Steuern, Künstlersozialabgaben und sonstiger Abgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung verantwortlich. Dies umfasst
insbesondere die Versteuerung von Eintrittskarten, Freikarten, Gästelisteplätzen und Give-Aways im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Ferner ist der Kunde für die an
Verwertungsgesellschaften, insbesondere die GEMA, abzuführende Gebühren für die öffentliche Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke auf der Veranstaltung verantwortlich.
9. Ausfallregelungen
9.1 Findet eine vertragsgegenständliche Veranstaltung aus Gründen, die nicht von der Firma Schulze zu vertreten sind, nicht statt (z.B. Absage durch Kunden), erhält die Firma Schulze
die gesamte vereinbarte Vergütung gem. Ziffer 5, sowie die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Auslagen, Spesen, Reise- und Übernachtungskosten, sowie die Kosten aus vertraglichen
Verpflichtungen zu Drittunternehmen, die nicht mehr rückabgewickelt werden können.
9.2 Sobald die Firma Schulze von der Nichtdurchführung der Veranstaltung Kenntnis erlangt, wird die Firma Schulze zur Schadensminimierung die weitere Leistungserbringung einstellen.
Insbesondere darf die Firma Schulze dann keine weiteren Beauftragungen von Drittunternehmen mehr vornehmen. Existierende Vereinbarungen mit Dritten sind nach Möglichkeit
rückabzuwickeln. Der Aufwand der Firma Schulze für die Rückabwicklung ist vom Kunden gesondert zu vergüten.
10. Abnahme und Freigaben
10.1 Die von der Firma Schulze erbrachten Leistungen bzw. Leistungsteile können dienst- oder werkvertraglichen Inhalts sein. Soweit es sich um dienstvertragliche Leistungen/Leistungsteile
handelt, gilt die Leistung mit Vorlage der entsprechenden Tätigkeitsnachweise durch die Firma Schulze als erbracht. Bei werkvertraglichen Leistungen ist die jeweilige Werkleistung von dem
Kunden abzunehmen. Die Firma Schulze ist berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen, sofern es sich um abtrennbare Leistungsteile handelt. Bei Werkleistungen gelten folgende
Abnahmeregelungen, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wird.
10.2 Die Abnahme hat unverzüglich jedoch spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Bereitstellung des Werkes zur Prüfung in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail) zu erfolgen.
Ein Werk ist abzunehmen, wenn es im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt worden ist. Eine Abnahme darf insbesondere nicht aus geschmacklichen Gründen oder sonst wie unbegründet
verweigert werden.
10.3 Falls der Kunde nicht innerhalb der in Ziffer 9.2 aufgeführten Abnahmefrist seine Abnahme erklärt oder seine Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines nicht unwesentlichen Mangels
verweigert hat, gilt das Werk als vorbehaltlos und rüge los abgenommen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Kunde das Werk produktiv nutzt. Eine produktive Nutzung liegt z.B. vor, wenn
das Werk im Rahmen der vertragsgegenständlichen Veranstaltung verwendet wird.
11. Gewährleistung, Verjährung
11.1 Die von der Firma Schulze erbrachten Leistungen bzw. Leistungsteile können dienst- oder werkvertraglichen Inhalts sein. Soweit es sich um dienstvertragliche Leistungen/Leistungsteile
handelt, stehen dem Kunden weder gesetzlich noch vertraglich Mängelrechte zu. Bei werkvertraglichen Leistungen richtet sich die Gewährleistung nach den nachfolgenden Bestimmungen,
sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wird.
11.2 Qualitätsanforderungen, die der subjektiven Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung, gestalterische Anordnung begründen keinen Gewährleistungsanspruch, soweit der
Kunde hierzu keine exakten Anweisungen gegeben hat.
11.3 Der Kunde wird etwaige Mängelmeldungen der Firma Schulze unverzüglich und in nachvollziehbarer Form unter Angabe sämtlicher dem Kunden bekannter, für die Mängelbeseitigung
zweckdienlicher Informationen mitteilen. Der Kunde übernimmt insoweit eine Rügepflicht gemäß § 377 HGB.
11.4 Sind die von der Firma Schulze geschuldeten Werke mangelhaft, wird die Firma Schulze nach Aufforderung in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail) binnen angemessener Frist die
Leistungen nach Wahl von der Firma Schulze nachbessern oder erneut erbringen. Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, so kann der Kunde vom Werkvertrag bzw.
vom jeweils betroffenen werkvertraglichen Leistungsteil zurücktreten oder Minderung verlangen. Ein endgültiges Fehlschlagen liegt vor, wenn der gleiche Mangel trotz zweimaliger
Mängelbeseitigungsversuche nicht behoben werden kann oder von der Firma Schulze unberechtigt verweigert wird. Das Recht der Selbstvornahme (§ 637 BGB) ist ausgeschlossen.
11.5 Das Recht des Kunden, Ansprüche aufgrund von Mängeln geltend zu machen, verjährt nach Ablauf von zwölf (12) Monaten vom Zeitpunkt der Abnahme an.
11.6 Eine Gewährleistung ist jedoch in den Fällen einer unsachgemäßen Benutzung des Werkes durch den Kunden bzw. durch vom Kunden beauftragte Dritte (z.B. lokaler Veranstalter) ausgeschlossen.
12. Versicherung
12.1 Die Firma Schulze verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Eine für den Umfang und die Erfordernisse der betrieblichen Tätigkeiten der Firma Schulze und ihren Mitarbeitern
entsprechende Versicherungspolice mit einer ausreichenden Versicherungssumme je Versicherungsfall i.H.v. 2.556.460 € für Personen- und Sachschäden, sowie i.H.v. sowie 51.130 € für
Vermögensschäden liegt vor.
12.2 Sofern vom Kunden gewünscht und beauftragt, kann die Firma Schulze angemietetes Equipment gegen Diebstahl, Transportschäden, Fahrlässigkeit und Höhere Gewalt im eigenen
Namen versichern lassen. Die Notwendigkeit einer solchen Versicherung und der Versicherungsumfang werden im Einzelfall mit dem Kunden abgestimmt. Etwaige Kosten für eine solche
Versicherung hat der Kunde der Firma Schulze zu erstatten.
13. Haftung der Firma Schulze
13.1 Die Firma Schulze haftet ausschließlich für Schäden, die durch die Firma Schulze und/oder die Mitarbeiter der Firma Schulze schuldhaft verursacht worden sind. Insbesondere
übernimmt die Firma Schulze keine Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher der Veranstaltung verursacht worden sind. Ebenso wenig haftet die Firma Schulze für Schäden,
die durch Dritte (z.B. Drittunternehmen, lokaler Veranstalter) verursacht werden.
13.2 Die Firma Schulze haftet insoweit unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Firma Schulze – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist diesbezüglich begrenzt auf den vertragstypischen und
vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag in Höhe der Versicherungssummen je Versicherungsfall gem. Ziffer 12.1.
13.3 Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, entgangenen Gewinn und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
13.4 Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. - Ausschlüsse
gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen
Garantie.
13.5 Jegliche Haftungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von sich aus in die Sphäre der Firma Schulze eingreift, Leistungen der Firma Schulze wie auch immer modifiziert, unabhängig davon,
in welchem Umfang solche Modifikationen stattfinden oder stattgefunden haben.
13.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern der Firma Schulze.
13.7 Die Firma Schulze haftet maximal für die Dauer von einem Jahr seit der Feststellung der Pflichtverletzung.
14. Urheber-, Nutzungs- u. sonstige Rechte
14.1 Soweit bei der Leistungserbringung durch die Firma Schulze (Mit-) Urheberrechte, Leistungsschutzrechte oder sonstige Schutzrechte an Werken (z.B. an Veranstaltungstitel, Bühnenbild,
Logos, Texten, Grafiken, Videos, Fotos) entstehen, verbleiben diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bei der Firma Schulze. Die erforderlichen nicht-exklusiven
Nutzungsrechte werden dem Kunden durch die Firma Schulze im Rahmen des Vertragszweckes, und zwar ausschließlich zur Organisation, Durchführung, Bewerbung, Ausgestaltung und
Dokumentation der konkreten vertragsgegenständlichen Veranstaltung zeitlich und örtlich unbeschränkt eingeräumt.
14.2 Die Firma Schulze behält sich das Eigentum, Urheber- und Leistungsschutzrechte, sowie sonstige etwaig bestehenden Schutzrechte an allen dem Kunden zur Verfügung gestellten
Materialien (insb. Konzepten, Ideen, Veranstaltungstitel, Bühnenbild, Logos, Texten, Grafiken, Fotos, Audio- und Videodaten, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen,
Modellen, Werkzeugen, anderen Unterlagen und Hilfsmitteln) vor. Der Kunde darf diese Materialien ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma Schulze weder bearbeiten, ändern, sie als solche
noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben oder vervielfältigen, noch sie selbst oder durch Dritte anderweitig, als im Zusammenhang mit der konkreten
vertragsgegenständlichen Veranstaltung im Rahmen von Ziffer 14.1 nutzen. Der Kunde hat auf Verlangen der Firma Schulze diese Materialien vollständig an die Firma Schulze zurückzugeben und
eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn der jeweilige Auftrag beendet ist, sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht
zum Abschluss eines Vertrages führen.
14.3 Der Kunde räumt der Firma Schulze sämtliche zur Leistungserbringung von der Firma Schulze erforderlichen Nutzungsrechte an bereitgestellten Materialien (z.B. Logos, Veranstaltungstitel,
Texten, Grafiken, Videos, Fotos) ein und garantiert, dass keine Rechte Dritte entgegenstehen. Der Kunde stellt die Firma Schulze von allen geltend gemachten Ansprüchen Dritter (inkl. der
angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung) auf erstes Anfordern frei.
15. Referenznutzung und Dokumentation
Die Firma Schulze ist berechtigt, Foto- und Videoaufnahmen von vertragsgegenständlichen Veranstaltungen zu erstellen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Firma Schulze diese
Aufnahmen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt und/oder den Titel der Veranstaltung, den Namens und die Logos des Kunden bzw. Künstlers zeitlich und örtlich unbeschränkt zu
eigenen Präsentations- und Referenzzwecken z.B. in Online-Präsentation auf der Webseite oder auf Social Media Auftritten, Ausschreibungen, Prospekten, Werbeflyer etc. der Firma Schulze
nutzen darf.
16. Datenschutz
16.1 Im Umgang mit persönlichen Daten des Kunden, Geschäftspartnern, etc. halten wir uns an alle Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) und etwaiger sonstiger anwendbarer Datenschutzbestimmungen. Wir sind berechtigt, alle, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten, unter Beachtung dieser
Gesetze zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die der Kunde angibt, erfolgt im Regelfall zur Erfüllung und Abwicklung geschlossener
Verträge.
16.2 Sofern entsprechend vereinbart, übernimmt die Firma Schulze das Gästemanagement für den Kunden. Dies kann in Absprache mit dem Kunden die Versendung von Einladungen, die
Verwaltung von Zu- und Absagen, sowie die Führung einer Gästeliste beinhalten. Im Hinblick auf diese Teilleistung ist die Firma Schulze für den Kunden als Auftragsverarbeiter tätig. Die
Parteien werden einen entsprechenden Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen.
16.3 Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Leistungserbringung erforderlichen personenbezogenen Daten sind
in den als Anlage 1 beigefügten Datenschutzbestimmungen der Firma Schulze zu finden.
17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Aufrechnung, Sonstiges
17.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag ist in jedem Fall Hamburg.
17.2 Die Parteien können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
17.3 Erklärungen, Abnahmen, Freigaben, Informationen, etc. im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien können in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail) abgegeben werden.
Stand: Juni 2019